Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr aus Entwicklungsländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen, daß für bestimmte handwerklich hergestellte Waren unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu erheben sind, wennDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen, daß für bestimmte handwerklich hergestellte Waren unter den im Paragraph 2, festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu erheben sind, wenn
die warenkundliche Unterscheidung dieser Waren von gleichartigen, industriell erzeugten Waren gewährleistet ist, und
durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen, ob durch eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen, ob durch eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4)Absatz 4,Als handwerklich hergestellte Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045354
Alte Dokumentnummer
N3197210807R