Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1972 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 94/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.197231.12.1994 BGBl. Nr. 94/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr aus Entwicklungsländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1972BGBl. Nr. 94/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen, daß für bestimmte handwerklich hergestellte Waren unter den im Paragraph 2, festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu erheben sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die warenkundliche Unterscheidung dieser Waren von gleichartigen, industriell erzeugten Waren gewährleistet ist, und
    2. Ziffer 2
      durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen, ob durch eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4,Als handwerklich hergestellte Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004111

Dokumentnummer

NOR12045354

Alte Dokumentnummer

N3197210807R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/94/P1/NOR12045354