Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr aus Entwicklungsländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gemäß § 1 Abs. 1 erlassene Verordnungen sind nur anzuwenden, wennGemäß Paragraph eins, Absatz eins, erlassene Verordnungen sind nur anzuwenden, wenn
bei der zollamtlichen Abfertigung ein Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung der in diesem Zeugnis angeführten Waren vorgelegt wird, das von einer ermächtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt worden ist, und
die Waren unmittelbar aus dem Ursprungsland in das österreichische Zollgebiet versandt worden sind.
(2)Absatz 2,Inhalt und Form des im Abs. 1 Z 1 genannten Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung ermächtigten Stellen des Ursprungslandes sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland festzulegen.Inhalt und Form des im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung ermächtigten Stellen des Ursprungslandes sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045355
Alte Dokumentnummer
N3197210808R