(2)Absatz 2,Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Zeugnisses gemäß § 2 in einem Zollverfahren bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung zu Unrecht angewendet wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld Kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleich gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstandene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Zeugnisses gemäß Paragraph 2, in einem Zollverfahren bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung zu Unrecht angewendet wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld Kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleich gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstandene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.