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Art. 2

Fassungen
ab 16.06.1972 — BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.06.1972 BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.06.1972BGBl. Nr. 298/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch zwei. Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen (länsstyrelserna) bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
  3. Absatz 3,Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 2 verzeichnet.
  4. Absatz 4,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004113

Dokumentnummer

NOR12045653

alte Dokumentnummer

N3197237869J