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Art. 4

Fassungen
ab 16.06.1972 — BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.06.1972 BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.06.1972BGBl. Nr. 298/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
  2. Absatz 2,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004113

Dokumentnummer

NOR12045655

alte Dokumentnummer

N3197237871J