Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist – vorbehaltlich einer Sonderregelung gemäß Abs. 8 – der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in den Niederlanden ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist – vorbehaltlich einer Sonderregelung gemäß Absatz 8, – der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in den Niederlanden ansässig sind.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4)Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-HOL 1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung des Antragstellers zuständigen niederländischen Behörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5)Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
(6)Absatz 6,Die niederländische Behörde prüft, ob der Antragsteller in den Niederlanden ansässig (Artikel 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. g des Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.Die niederländische Behörde prüft, ob der Antragsteller in den Niederlanden ansässig (Artikel 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Artikel 3 Absatz eins, Litera g, des Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7)Absatz 7,Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.Das im Absatz 6, bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
(8)Absatz 8,In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann das Bundesministerium für Finanzen über Antrag der österreichischen Gesellschaft Erleichterungen bei der Durchführung der Steuerentlastung bewilligen.In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10 Absatz 3, des Abkommens Anwendung findet, kann das Bundesministerium für Finanzen über Antrag der österreichischen Gesellschaft Erleichterungen bei der Durchführung der Steuerentlastung bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12045645
Alte Dokumentnummer
N3197235633J