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Art. 14

Fassungen
05.01.1972 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1405.01.197231.03.2009 BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

05.01.1972BGBl. Nr. 39/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte nur in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Gesetzesnummer

10004116

Dokumentnummer

NOR12045707

Alte Dokumentnummer

N3197241781J