Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erhoben werden.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind insbesondere:
in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
(v) die Vermögensteuer;
(vi) die Aufsichtsratsabgabe;
(vii) die Grundsteuer;
(viii) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
(ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden "österreichische Steuer" genannt);
in Griechenland:
(i) die Einkommensteuer von natürlichen Personen;
(ii) die Einkommensteuer von juristischen Personen;
(iii) der Beitrag zur landwirtschaftlichen Versicherung;
(im folgenden "griechische Steuer" genannt).
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009
Dokumentnummer
NOR12045695
Alte Dokumentnummer
N3197241769J