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Art. 20

Fassungen
05.01.1972 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2005.01.197231.03.2009 BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

05.01.1972BGBl. Nr. 39/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen 183 Tage im betreffenden Jahr nicht übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Gesetzesnummer

10004116

Dokumentnummer

NOR12045713

Alte Dokumentnummer

N3197241787J