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Art. 22

Fassungen
05.01.1972 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2205.01.197231.03.2009 BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

05.01.1972BGBl. Nr. 39/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges gemäß Artikel 8 zu besteuern sind.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Gesetzesnummer

10004116

Dokumentnummer

NOR12045715

Alte Dokumentnummer

N3197241789J