Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 24
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet:
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen;
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragstaaten geltenden Recht errichtet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009
Dokumentnummer
NOR12045717
Alte Dokumentnummer
N3197241791J