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Art. 2

Fassungen
05.01.1972 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 205.01.197231.03.2009 BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.01.1972BGBl. Nr. 39/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erhoben werden.

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind insbesondere:

  1. Litera a
    in Österreich:
    (i) die Einkommensteuer;
    (ii) die Körperschaftsteuer;
    (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
    für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
    (iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
    (v) die Vermögensteuer;
    (vi) die Aufsichtsratsabgabe;
    (vii) die Grundsteuer;
    (viii) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
    entzogen sind;
    (ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    (im folgenden "österreichische Steuer" genannt);
  2. Litera b
    in Griechenland:
    (i) die Einkommensteuer von natürlichen Personen;
    (ii) die Einkommensteuer von juristischen Personen;
    (iii) der Beitrag zur landwirtschaftlichen Versicherung;
    (im folgenden "griechische Steuer" genannt).
  1. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Gesetzesnummer

10004116

Dokumentnummer

NOR12045695

Alte Dokumentnummer

N3197241769J