Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1972Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Vergütungen, die von der Gesellschaft an ein Mitglied des Verwaltungsrates für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit gezahlt werden, sind jedoch nach Artikel 15 zu besteuern.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR12045678
Alte Dokumentnummer
N3197237895J