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Art. 3

Fassungen
ab 27.02.1972 — BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.02.1972 BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.02.1972BGBl. Nr. 85/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. Litera a
    bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Portugal;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Portugal“ das europäische Portugal unter Einschluß des Festlandes und des Archipels der Azoren und von Madeira sowie außerhalb des Küstenmeeres von Portugal gelegene Gebiete, die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte Portugals in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;
  4. Litera d
    umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  6. Litera f
    bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
  7. Litera g
    umfaßt der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Fahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird, ausgenommen jedoch eine Fahrt, die ausschließlich oder vorwiegend auf den anderen Vertragstaat beschränkt ist;
  8. Litera h
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
    1. Ziffer eins
      in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      in Portugal: den Minister für Finanzen, den Generaldirektor für Beiträge und Steuern sowie deren bevollmächtigte Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045665

Alte Dokumentnummer

N3197237882J