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Art. 8

Fassungen
ab 27.02.1972 — BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.02.1972 BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.02.1972BGBl. Nr. 85/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045670

Alte Dokumentnummer

N3197237887J