Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1972Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
„wissenschaftliches Gerät“ Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Unterricht verwendet werden;
„Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen Beschränkt sind;
„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
„zugelassene Anstalten“ öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, wissenschaftliches Gerät vorübergehend einzuführen;
„Ratifikation“ die Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gebildet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
NOR12045618
Alte Dokumentnummer
N3197226639L