Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 29.06.1972 — BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute29.06.1972 BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

29.06.1972BGBl. Nr. 371/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 26

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, daß diese Abschrift gleichlautend ist dem Originaltext, der in den Archiven des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045643

Alte Dokumentnummer

N3197226664L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/371/A26/NOR12045643