Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1972Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Gerät innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
2. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
3. Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Gerät wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
NOR12045623
Alte Dokumentnummer
N3197226644L