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Art. 2

Fassungen
ab 26.11.1972 — BGBl. Nr. 423/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.11.1972 BGBl. Nr. 423/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1972,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1972BGBl. Nr. 423/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

  1. Litera a
    Ein- und Ausgangsabgaben:
    die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltungen;
  2. Litera b
    Fernmeldeanlagen:
    die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;
  3. Litera c
    Betrieb einer Fernmeldeanlage:
    nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung oder Erneuerung einer Fernmeldeanlage;
  4. Litera d
    Eigentumsstaat:
    jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Behörde, Dienststelle oder Anstalt, welche die Fernmeldeanlage betreibt, ihren Sitz hat;
  5. Litera e
    Lagestaat:
    jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die Fernmeldeanlage gelegen ist;
  6. Litera f
    Grenzgebiet:
    die nach dem Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr festgelegten Zollgrenzzonen sowie darüber hinausgehende Gebiete jedes der beiden Vertragsstaaten, sofern der Betrieb der Fernmeldeanlage in diesem Gebiet technisch und geographisch bedingt ist.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrzoll, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10004122

Dokumentnummer

NOR40001853