Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollbegünstigungen – Ursprungszeugnisse (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1986Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 6
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen Obigem zustimmen sollte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen, welche am 15. November 1972 in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR12045616
Alte Dokumentnummer
N3197224757S