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Art. 6

Fassungen
15.11.1972 bis 14.11.1986 — BGBl. Nr. 405/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 615.11.197214.11.1986 BGBl. Nr. 405/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollbegünstigungen – Ursprungszeugnisse (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1986,

Typ

Vertrag - Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.11.1972BGBl. Nr. 405/1972

Außerkrafttretensdatum

14.11.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 398/1986

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen Obigem zustimmen sollte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen, welche am 15. November 1972 in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10004123

Dokumentnummer

NOR12045616

Alte Dokumentnummer

N3197224757S