Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 818/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Umsatzsteuergesetz 1972
(Anm.: zu den §§ 2, 6, 6a, 12, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23,Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 6, 6 a, 12, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23,
BGBl. Nr. 223/1972)Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993, wird wie folgt geändert: Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 8 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 8, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
Abweichend von der Z 7 kann der Unternehmer, der ab dem Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach Abs. 1 Z 2 ermittelt hat, im Jahre 1994 auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Abs. 1 Z 1 übergehen.Abweichend von der Ziffer 7, kann der Unternehmer, der ab dem Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, ermittelt hat, im Jahre 1994 auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
Abweichend von der Z 8 kann der Unternehmer, der im Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt hat, in den Jahren 1994 bis 1997 auch vor Ablauf von fünf Kalenderjahren auf die erstmalige Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Abs. 1 Z 1 übergehen.Abweichend von der Ziffer 8, kann der Unternehmer, der im Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt hat, in den Jahren 1994 bis 1997 auch vor Ablauf von fünf Kalenderjahren auf die erstmalige Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
(Anm.: Z 11 bis Z 19 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)Anmerkung, Ziffer 11 bis Ziffer 19, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
Z 1, 3, 11, 16, 17 und 19 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.Ziffer eins, 3, 11, 16, 17 und 19 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
Z 2 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.Ziffer 2, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
Z 3a, 4 bis 10, 12 und 13a sind anzuwenden auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.Ziffer 3 a, 4 bis 10, 12 und 13 a sind anzuwenden auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
Z 13b ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 entrichtet werden.Ziffer 13 b, ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 entrichtet werden.
Die Z 14 und 15 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Die Ziffer 14 und 15 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
Z 18 ist ab dem Veranlagungsjahr 1994 - im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (§ 20 Abs. 1) für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden - anzuwenden.Ziffer 18, ist ab dem Veranlagungsjahr 1994 - im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (Paragraph 20, Absatz eins,) für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden - anzuwenden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.