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§ 15 UStG 1972

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 223/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 223/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 223/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Erleichterungen bei der Aufteilung der

Vorsteuerbeträge

Paragraph 15, (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach Paragraph 6, Ziffer 8, steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.

  1. Absatz 2,Die Erleichterung nach Absatz eins, gilt ferner für die nach Paragraph 6, Ziffer 8, steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  2. Absatz 3,Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, gilt die Erleichterung nach Absatz eins, auch für steuerfreie Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a,, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045545

Alte Dokumentnummer

N3197214609S