Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „Hochschule für Bodenkultur in Wien“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Hochschule für Bodenkultur in Wien und die Umschrift „Hochschule für Bodenkultur in Wien 1872-1972“ und zwei Wappen, darstellend die Studienrichtungen Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12045610
alte Dokumentnummer
N3197220083J