Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Zur Förderung der Zuckerverwertung kann der Bund als Träger von Privatrechten Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Waren, für deren Herstellung üblicherweise Zucker benötigt wird, befugt sind, durch Vertrag Zuwendungen gewähren. Paragraph eins, Zur Förderung der Zuckerverwertung kann der Bund als Träger von Privatrechten Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Waren, für deren Herstellung üblicherweise Zucker benötigt wird, befugt sind, durch Vertrag Zuwendungen gewähren.
Dokumentnummer
NOR12045573
Alte Dokumentnummer
N3197218319S