Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2. (1) Der vertraglichen Zuwendung darf nur inländischer Weißzucker zugrunde gelegt werden.Paragraph 2, (1) Der vertraglichen Zuwendung darf nur inländischer Weißzucker zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Zuwendung darf je Kilogramm Zucker
sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die im Inland abgesetzt werden, die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten Abschöpfungssatzes für Weißzucker gemäß Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967,sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die im Inland abgesetzt werden, die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten Abschöpfungssatzes für Weißzucker gemäß Zuckergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1967,, sofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die in das Ausland ausgeführt werden, den Betrag nach lit. a abzüglich des Betrages von 2.70 Ssofern der Zucker zur Herstellung von Waren verwendet wurde, die in das Ausland ausgeführt werden, den Betrag nach Litera a, abzüglich des Betrages von 2.70 S
nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12045574
Alte Dokumentnummer
N3197218320S