Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 6Artikel 3, Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6. (1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:Paragraph 6, (1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(2)Absatz 2,Außer den im Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.Außer den im Absatz eins, genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (Paragraph 7, Absatz eins,) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(3)Absatz 3,Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht ist § 20 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, sinngemäß anzuwenden.Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht ist Paragraph 20, des Außenhandelsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 314, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und Sachverständigen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit
Dokumentnummer
NOR12045578
Alte Dokumentnummer
N3197218324S