Rechtstracker.at

Art. 4 § 8

Fassungen
30.12.1972 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 830.12.197230.06.1992 BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.12.1972BGBl. Nr. 494/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Artikel römisch vier

Paragraph 8, (1) Die Zollämter haben zum Nachweis der Verwendung von Zucker für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren Ausfuhrerklärungen über die Ausfuhr dieser Waren nach Überprüfung der Art und Menge der Waren zu bestätigen, sofern ihnen diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt werden.

  1. Absatz 2,In der Ausfuhrerklärung ist auch der Einsatz an Zucker in den zur Ausfuhr gelangenden Waren zu erklären. Dabei hat zur Prüfung des Zuckereinsatzes der Verfügungsberechtigte unter Aufsicht des Zollamtes aus der Sendung Muster zu entnehmen, die vom Zollamt gegen eine Vertauschung zu sichern und dem Verfügungsberechtigten zurückzustellen sind.
  2. Absatz 3,Auf der Ausfuhrerklärung nach Absatz eins, ist der Austritt der Waren in das Zollausland gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften zu bescheinigen. Bei Verbringung der Waren in eine Zollfreizone ist diese Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Ausfuhrerklärung ist dem Warenführer auszufolgen.
  3. Absatz 4,Die Ausfuhrerklärungen sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken abzugeben.

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12045580

Alte Dokumentnummer

N3197218326S