Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 8Artikel 4, Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
§ 8. (1) Die Zollämter haben zum Nachweis der Verwendung von Zucker für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren Ausfuhrerklärungen über die Ausfuhr dieser Waren nach Überprüfung der Art und Menge der Waren zu bestätigen, sofern ihnen diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt werden.Paragraph 8, (1) Die Zollämter haben zum Nachweis der Verwendung von Zucker für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren Ausfuhrerklärungen über die Ausfuhr dieser Waren nach Überprüfung der Art und Menge der Waren zu bestätigen, sofern ihnen diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,In der Ausfuhrerklärung ist auch der Einsatz an Zucker in den zur Ausfuhr gelangenden Waren zu erklären. Dabei hat zur Prüfung des Zuckereinsatzes der Verfügungsberechtigte unter Aufsicht des Zollamtes aus der Sendung Muster zu entnehmen, die vom Zollamt gegen eine Vertauschung zu sichern und dem Verfügungsberechtigten zurückzustellen sind.
(3)Absatz 3,Auf der Ausfuhrerklärung nach Abs. 1 ist der Austritt der Waren in das Zollausland gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften zu bescheinigen. Bei Verbringung der Waren in eine Zollfreizone ist diese Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Ausfuhrerklärung ist dem Warenführer auszufolgen.Auf der Ausfuhrerklärung nach Absatz eins, ist der Austritt der Waren in das Zollausland gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften zu bescheinigen. Bei Verbringung der Waren in eine Zollfreizone ist diese Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Ausfuhrerklärung ist dem Warenführer auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die Ausfuhrerklärungen sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12045580
Alte Dokumentnummer
N3197218326S