Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.02.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 86/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.02.197331.12.1994 BGBl. Nr. 86/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1973,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.02.1973BGBl. Nr. 86/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1973,) bis

31. 12. 1983 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph eins, Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

  1. a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-,

        Schank- und Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung

        von jenen Werten auszugehen, welche nach den

        einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des

        Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des

        Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und

        Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch

        Familienangehörige des Unternehmers voll verpflegt, so

        erhöht sich der anzusetzende Wert

        für den Ehegatten um .........................  80 v. H.,

        für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um ......  30 v. H.,

        für jedes Kind zwischen dem 6. und

        16. Lebensjahr um ............................  40 v. H. und

        für jedes Kind ab dem 16. Lebensjahr und

        für sonstige Personen um .....................  80 v. H.

Bei nur teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten Sachbezugswerte angesetzt werden;

  1. Litera b
    von den nach Litera a, ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 v. H. auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H., und 15 v. H. auf Getränke, die dem Normalsteuersatz von 16 v. H. unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;
  2. Ziffer 2
    soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand (z. B. ein Kraftfahrzeug) für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Gastgewerbe

Gesetzesnummer

10004134

Dokumentnummer

NOR12045725

Alte Dokumentnummer

N3197310403Q