Kurztitel
Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1973Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1973,
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 3 BGBl. Nr. 86/1973) bisBezugszeitraum: 1. 1. 1973 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1973,) bis
31. 12. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 628/1983) 31. 12. 1983 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: Paragraph eins, Soweit die Höhe des Eigenverbrauches eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. a) Für den Eigenverbrauch von Speisen und Getränken im Gast-,
Schank- und Beherbergungsgewerbe ist bei voller Verpflegung
von jenen Werten auszugehen, welche nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn (§ 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972) als Sachbezug für Speisen und
Getränke (Kost) anzusetzen sind. Werden auch
Familienangehörige des Unternehmers voll verpflegt, so
erhöht sich der anzusetzende Wert
für den Ehegatten um ......................... 80 v. H.,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um ...... 30 v. H.,
für jedes Kind zwischen dem 6. und
16. Lebensjahr um ............................ 40 v. H. und
für jedes Kind ab dem 16. Lebensjahr und
für sonstige Personen um ..................... 80 v. H.
Bei nur teilweiser Verpflegung können die entsprechenden Anteile der so ermittelten Sachbezugswerte angesetzt werden;
von den nach lit. a ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 v. H. auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H., und 15 v. H. auf Getränke, die dem Normalsteuersatz von 16 v. H. unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;von den nach Litera a, ermittelten Werten, welche die Umsatzsteuer einschließen, entfallen 85 v. H. auf Speisen und Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H., und 15 v. H. auf Getränke, die dem Normalsteuersatz von 16 v. H. unterliegen. Eine Aufteilung dieser Art kann unterbleiben, wenn außer einem ortsüblichen Frühstücksgetränk kein dem Normalsteuersatz unterliegendes Getränk entnommen wird;
soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand (z. B. ein Kraftfahrzeug) für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist.