Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.02.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 85/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.02.197331.12.1994 BGBl. Nr. 85/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.02.1973BGBl. Nr. 85/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph 6, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1973,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmer der im Paragraph 3, angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
  2. Absatz 2,Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und Ziffer 9, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004135

Dokumentnummer

NOR12045728

Alte Dokumentnummer

N3197310407Q