Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1973Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973)Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph 6, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1973,)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.Unternehmer der im Paragraph 3, angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2)Absatz 2,Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und Z 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und Ziffer 9, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12045728
Alte Dokumentnummer
N3197310407Q