Norm Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Fassungen (Gesetz) ab 10.04.1974 — BGBl. Nr. 205/1974▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 27.11.197431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 29.06.197426.11.1974 § → § BGBl. Nr. 350/1974 10.04.197428.06.1974 § → § BGBl. Nr. 205/1974 19.12.197309.04.1974 BGBl. Nr. 615/1973 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 10.04.1974 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2Übergangs- und Schlussbestimmungen aus NovellenArt. 2 (ÜR)(Anm.: Zu § 1 der V BGBl. Nr. 615/1973)