Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1973Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die durch die Kreditgewährungen gemäß § 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973 anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt. Zur Bedeckung dieser Überschreitung sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen. Die durch die Kreditgewährungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973 anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt. Zur Bedeckung dieser Überschreitung sind die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12045807
alte Dokumentnummer
N3197321449L