Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Spanien ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens in Spanien ansässig sind.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4)Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-A/SP (Anlage 1) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei dem für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen spanischen Finanzamt (Oficina de Hacienda) in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung in deutscher Sprache, die andere Ausfertigung in spanischer Sprache) einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5)Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
(6)Absatz 6,Das spanische Finanzamt (Oficina de Hacienda) prüft, ob der Antragsteller in Spanien ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt es dies auf der zweiten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. e des Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.Das spanische Finanzamt (Oficina de Hacienda) prüft, ob der Antragsteller in Spanien ansässig (Artikel 4, des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt es dies auf der zweiten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera e, des Abkommens zuständigen Behörden dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7)Absatz 7,Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.Das im Absatz 6, bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR40021326