Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.Paragraph 3,
Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Spanien den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Spanien an das dort für ihre Einkommens (Körperschafts)besteuerung zuständige Finanzamt wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Spanien den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4, des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Spanien an das dort für ihre Einkommens (Körperschafts)besteuerung zuständige Finanzamt wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR40021328