Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1973Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Gesellschaften auf Aktien oder Kapitalgesellschaften
(1)Absatz eins,Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft auf Aktien oder einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien bezieht.
(2)Absatz 2,Vergütungen, die einer in Absatz 1 genannten Person für eine tageweise Tätigkeit in einer Betriebstätte gezahlt werden, die in dem Vertragstaat liegt, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12045877
Alte Dokumentnummer
N3197341812J