Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 28.06.1973 — BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute28.06.1973 BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

28.06.1973BGBl. Nr. 415/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

    Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.

  2. Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045880

Alte Dokumentnummer

N3197341815J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A19/NOR12045880