Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1973Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
(1)Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12045880
Alte Dokumentnummer
N3197341815J