Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1973Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
IV. BESTEUERUNG DES VERMÖGENSrömisch vier. BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinn des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf vorbehaltlich des Absatzes 3 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3)Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person einschließlich einer Beteiligung – die nicht gemäß Absatz 2 zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte gehört – an einer Gesellschaft auf Aktien oder einer anderen Kapitalgesellschaft dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12045883
Alte Dokumentnummer
N3197341818J