Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1973Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Text
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1)Absatz eins,Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig ist, schriftlich einen Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung stellen.
Die Antragstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren, von dem Tag an gerechnet, an dem die Besteuerung dieser Person bekanntgegeben oder im Abzugswege vorgenommen worden ist, erfolgt.
(2)Absatz 2,Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen und mit ihrem Recht zu vereinbarenden Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem der beiden Staaten ansässigen Personen beizubringen haben, um in dem anderen Staat in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gelangen.
Schlagworte
Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12045886
Alte Dokumentnummer
N3197341821J