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Art. 28

Fassungen
ab 28.06.1973 — BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute28.06.1973 BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

28.06.1973BGBl. Nr. 415/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch sieben. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Brüssel ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am 15. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in Belgien:
      1. Litera a
        auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Einkünften, die nach dem 31. Dezember des Jahres zugeflossen sind oder gezahlt werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
      2. Litera b
        auf die sonstigen Steuern von Einkünften aus Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember desselben Jahres enden;
    2. Ziffer 2
      in Österreich:
      1. Litera a
        auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Einkünften, die den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember des Jahres zugeflossen sind, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
      2. Litera b
        auf die sonstigen Steuern, die für die Jahre erhoben werden, die dem genannten Jahr folgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045889

Alte Dokumentnummer

N3197341824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A28/NOR12045889