Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 28.06.1973 — BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.06.1973 BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.06.1973BGBl. Nr. 415/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Belgien plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder an der Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder an der Finanzierung eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045870

Alte Dokumentnummer

N3197341805J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A9/NOR12045870