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Art. 17 Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Fassungen
24.09.1973 bis 30.09.2009 — BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1724.09.197330.09.2009 BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

24.09.1973BGBl. Nr. 595/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045907

Alte Dokumentnummer

N3197341861J