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Art. 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Fassungen
24.09.1973 bis 30.09.2009 — BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2024.09.197330.09.2009 BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

24.09.1973BGBl. Nr. 595/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten und Professoren

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und der sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sich der Professor oder Lehrer dort nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen; diese Bestimmung gilt auch für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung wissenschaftlicher Forschung aufhalten.
  3. Absatz 3,Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt 183 Tage im Jahr nicht übersteigende unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen bezogen werden, die Staatsangehörige eines der beiden Vertragstaaten sind und sich aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat begeben haben, um eine praktische Ausbildung im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat, in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045910

Alte Dokumentnummer

N3197341864J