Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1973 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
in der Türkischen Republik:
für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres enden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
in der Republik Österreich:
für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr der Kündigung folgen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12045919
Alte Dokumentnummer
N3197341873J