Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes Lehrmaterial nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend angeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045819
Alte Dokumentnummer
N3197326675L