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Art. 2

Fassungen
ab 18.01.1974 — BGBl. Nr. 635/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.01.1974 BGBl. Nr. 635/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1973,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.01.1974BGBl. Nr. 635/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.
  2. Absatz 2,Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1) zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004147

Dokumentnummer

NOR12045921

alte Dokumentnummer

N3197344322J