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Art. 4

Fassungen
ab 18.01.1974 — BGBl. Nr. 635/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.01.1974 BGBl. Nr. 635/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1973,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.01.1974BGBl. Nr. 635/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Italienische Republik wird innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Vereinbarung gemäß Artikel eins, erfüllen durch
    1. Litera a
      Bezahlung des Betrages von 480 Millionen Lire zugunsten der Republik Österreich auf ein Konto der Österreichischen Nationalbank bei der Banca d'Italia;
    2. Litera b
      Übergabe der nach österreichischem Recht für die Einverleibung der Eigentumsrechte der Republik Österreich an sämtlichen in den Anlagen 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften und die Weiterführung des dazugehörigen Unternehmen erforderlichen Urkunden und Erklärungen, sowie Aushändigung einer Erklärung der DOSAG, daß alle aus dem Titel der lastenfreien Eigentumsübertragung an die Republik Österreich der DOSAG zu erbringenden finanziellen Leistungen von der Italienischen Republik vollständig erfüllt wurden und die Republik Österreich aus jedweder diesbezüglichen Haftung entlassen ist.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zwischen der Übernahme der in der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr Eigentum und der Barzahlung von weiteren 25 Millionen Lire durch die Italienische Republik wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht, die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die Italienische Republik der Republik Österreich den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist bezahlen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Veräußerung der in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) genannten Vermögenswerte durch die derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) Litera b,) oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen rechtzeitigen Übertragung, wird die Italienische Republik der Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004147

Dokumentnummer

NOR12045923

Alte Dokumentnummer

N3197344324J