Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1973Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 6
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei Urschriften, in deutscher und in italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12045925
Alte Dokumentnummer
N3197344326J