Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Max Reinhardt, umgeben von der Umschrift „Max Reinhardt“ und die Jahreszahlen „1873-1943-1973“ zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12045802
alte Dokumentnummer
N3197320105J