Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Gesellschaft zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger zustimmt;
durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird;
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2)Absatz 2,Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 1 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit nicht überschreiten.Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, festgesetzte Gesamtlaufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045765
Alte Dokumentnummer
N3197318302S