Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daßDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß Paragraph eins, dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Betrages nicht überschritten wird unddas Ausmaß des im Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, genannten Betrages nicht überschritten wird und
bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1200 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 3000 Millionen Schilling beträgt.
(2)Absatz 2,Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045766
Alte Dokumentnummer
N3197318303S