Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Übernahme der Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche Erklärung abgibt, daß Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 4, überdies nur dann übernehmen, wenn die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Übernahme der Bundeshaftung im Einzelfall (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b und Paragraph 4,) die verbindliche Erklärung abgibt, daß
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen wird.sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965, vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12045767
Alte Dokumentnummer
N3197318304S